RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §8 impl;
AVG §9 impl;
BAO §79;
UOG 1975 §2 Abs2 lita idF 1987/654;
UOG 1975 §83 Abs2 litb idF 1987/654;
UOG 1975 §90 idF 1987/654;

Rechtssatz

Die Eigenschaft eines Rechtssubjektes, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, nennt die Rechtswissenschaft die Rechtsfähigkeit (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Sie begründet die Rechtssubjektivität, das ist die Eigenschaft als physische oder juristische Person. Wenn Rechte (oder Pflichten) einer Person in einem Verfahren zur Entscheidung stehen, kommt dieser Parteistellung zu. Die prozessuale Rechtsfähigkeit heißt daher Parteifähigkeit. Besondere Universitätseinrichtungen, denen Teilrechtsfähigkeit zukommt, sind ua die Zentren für elektronische Datenverarbeitung.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160164.X01

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten