RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0185

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1313a;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §35 Abs3;
FinStrG §36 Abs2;
StGB;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;

Rechtssatz

Die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln stellen völlig verschiedene Verhaltenstypen dar. Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird strafrechtlich im Unterschied zum Zivilrecht (§ 1313a ABGB) nicht als Verschulden des Auftraggebers gewertet. Wer als Angestellter vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung für den Dienstgeber bewirkt, erfüllt somit selbst den Tatbestand der Abgabenverkürzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X06

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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