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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UOG 1975 §2 Abs2 idF 1987/654;Rechtssatz
Die Parteifähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den im § 2 Abs 2 UOG taxativ genannten Angelegenheiten zuzuzählen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160164.X03Im RIS seit
14.12.1989