RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0148

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 270;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung kann nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Umstand, daß der Abgabepflichtige nur inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, obwohl sein Vorbringen zum (hier: wegen des Vergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG erfolgten) Schuldspruch ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, hindert den VwGH nicht, dieses Vorbringen unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt zu untersuchen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160148.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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