RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §37 Abs1 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E 30.6.1988, 88/16/0042). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E 17.4.1986, 84/16/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X01

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten