RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
EG-Abk Art5 Prot3;
EG-AbkDG §7 Abs1 idF 1980/599;
IDG §11 Abs1;
IDG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109). Wenn ein Nachweis gefordert wird, genügt nicht die Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist vielmehr geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, uzw nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit. Berücksichtigt man diese Zielsetzung des § 11 Abs 1 IDG, so ergibt sich, daß als Nachweis nicht schon der Hinweis auf die Angaben des Herstellers auf den Verpackungen der Arzneimittel und die Angaben im Austria-Codex genügen können. Diese Angaben enthalten nämlich keine Aussage darüber, ob die Arzneiwaren iSd Art 5 des Prot Nr 3 des EWGAbk in ausreichendem Maße bearbeitet

oder verarbeitet worden sind.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X01

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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