RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9 impl;
BAO §79;
FinStrG §1;
FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;
HGB §17 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;

Rechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Die Firma ist kein selbstständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0041). Eine "Firma" kann nicht Täter des Finanzvergehens des Schmuggels, gleichgültig in welcher der drei in Betracht kommenden Täterschaftsformen, sein.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X05

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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