RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1731/65 B VS 3. Oktober 1966 VwSlg 3506 F/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist.

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160164.X05

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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