RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §168;
IDG §9 Abs1;
UStG 1972 §7 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).

Schlagworte

Beweismittel UrkundenSachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X04

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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