RS Vwgh 1989/12/15 87/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090009.X09

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten