RS Vwgh 1989/12/15 89/18/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §3;

Rechtssatz

Eine Berauschung, die einen Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille bewirkt, stellt keine volle Berauschung iS einer Unzurechnungsfähigkeit dar.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Berauschung Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180126.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten