RS Vwgh 1989/12/15 88/18/0367

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
MRK;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

In Anbetracht der im § 46 AVG statuierten grundsätzlichen Unbeschränktheit der Beweismittel ist nicht einzusehen, warum eine Geschwindigkeitsschätzung durch ein Straßenaufsichtsorgan (Hinweis E 11.3.1971, 1149/69) einen Verstoß gegen die MRK darstellen soll (die Beschwerde lässt hier auch jede Bezugnahme auf eine bestimmte Stelle der MRK vermissen).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180367.X04

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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