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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 5-7/6+7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2008, Zl. 2008-0566-9-000776, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Dezember 2007 bis 27. Jänner 2008 kein Arbeitslosengeld gebühre. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 31. Juli 2007 Arbeitslosengeld vom 31. Juli 2007 bis zum 5. Oktober 2007 und vom 19. Oktober 2007 bis 19. Dezember 2007 bezogen habe. Vom 17. Dezember 2007 bis 21. Dezember 2007 und vom 18. Jänner 2008 bis zum 28. Jänner 2008 sei der Beschwerdeführer bei der Wiener Gebietskrankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet gewesen. Vom 20. Dezember 2007 bis 21. Dezember 2007 habe er Krankengeld bezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht sofort, sondern erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 28. Jänner 2008 gemeldet.
§ 46 AlVG nehme eine umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen von fehlerhaften oder nicht fristgerechten Geltendmachungen von Arbeitslosengeld vor und lasse selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen die nachträgliche Sanierung der Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (persönliche Wiedermeldung) nicht zu. Paragraph 46, AlVG nehme eine umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen von fehlerhaften oder nicht fristgerechten Geltendmachungen von Arbeitslosengeld vor und lasse selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen die nachträgliche Sanierung der Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (persönliche Wiedermeldung) nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 46 Abs. 5 AlVG lautet: 1. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG lautet:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während des Bezuges von Krankengeld.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während des Bezuges von Krankengeld.
2. Nach den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Dezember 2007 bis zum 21. Dezember 2007 Krankengeld; die Wiedermeldung nach dem Ende des Krankengeldbezuges erfolgte erst am 28. Jänner 2008, somit mehr als eine Woche nach Ende des Ruhenszeitraums.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 17 Abs. 2 AlVG sei auf diesen Fall analog anzuwenden. Nach dieser Bestimmung würden Meldungen, welche verspätet einlangen, "als ursprünglich abgegeben" gelten, wenn die Verspätung nicht im Verantwortungsbereich der betreffenden Person liege. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf Weiterbezug des Arbeitslosengeldes aus unverschuldeten Gründen nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gestellt worden. Zweck der Bestimmung des § 17 Abs. 2 AlVG sei es, Erklärungen, die verspätet einlangen, "als ursprünglich abgegeben" zu betrachten, um Härtefälle zu vermeiden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum diese Bestimmung nicht bzw. nicht analog anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung, dass auf Grund der Anwendung des § 17 Abs. 2 AlVG die verspätet erstattete Meldung nicht als verspätet zu betrachten sei und die Behörde das Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom 22. Dezember 2007 bis 27. Jänner 2008 zusprechen hätte müssen.Der Beschwerdeführer macht geltend, Paragraph 17, Absatz 2, AlVG sei auf diesen Fall analog anzuwenden. Nach dieser Bestimmung würden Meldungen, welche verspätet einlangen, "als ursprünglich abgegeben" gelten, wenn die Verspätung nicht im Verantwortungsbereich der betreffenden Person liege. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf Weiterbezug des Arbeitslosengeldes aus unverschuldeten Gründen nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gestellt worden. Zweck der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, AlVG sei es, Erklärungen, die verspätet einlangen, "als ursprünglich abgegeben" zu betrachten, um Härtefälle zu vermeiden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum diese Bestimmung nicht bzw. nicht analog anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung, dass auf Grund der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, AlVG die verspätet erstattete Meldung nicht als verspätet zu betrachten sei und die Behörde das Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom 22. Dezember 2007 bis 27. Jänner 2008 zusprechen hätte müssen.
3. § 17 Abs. 2 AlVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet: 3. Paragraph 17, Absatz 2, AlVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, lautet:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
4. Auch die "analoge Anwendung" des § 17 Abs. 2 AlVG würde im Übrigen nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis führen. Diese vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung regelt die auch elektronisch mögliche Übermittlung der Arbeitslosmeldung, während nach § 46 Abs. 5 AlVG ausdrücklich die persönliche Geltendmachung bzw. die persönliche Wiedermeldung erforderlich ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer dieser Bestimmung offenbar beigelegten Bedeutung sieht § 17 Abs. 2 AlVG insbesondere auch nicht vor, dass eine (unverschuldet) zu spät abgesandte oder abgegebene Meldung als zu jenem Zeitpunkt abgegeben beurteilt würde, zu dem sie zu erstatten gewesen wäre, sondern trifft lediglich Regelungen für das Übermittlungsrisiko. 4. Auch die "analoge Anwendung" des Paragraph 17, Absatz 2, AlVG würde im Übrigen nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis führen. Diese vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung regelt die auch elektronisch mögliche Übermittlung der Arbeitslosmeldung, während nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ausdrücklich die persönliche Geltendmachung bzw. die persönliche Wiedermeldung erforderlich ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer dieser Bestimmung offenbar beigelegten Bedeutung sieht Paragraph 17, Absatz 2, AlVG insbesondere auch nicht vor, dass eine (unverschuldet) zu spät abgesandte oder abgegebene Meldung als zu jenem Zeitpunkt abgegeben beurteilt würde, zu dem sie zu erstatten gewesen wäre, sondern trifft lediglich Regelungen für das Übermittlungsrisiko.
5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2008
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080138.X00Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013