RS Vwgh 1989/12/15 87/09/0009

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §86;
BDG 1979 §87;

Rechtssatz

Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beamten, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt hat, entfällt, wenn der Beamte schon auf Grund der im Vorgesetztenbericht getroffenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen konnte, dass dieser die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung unterstützt und er von der Leistungsfeststellungsbehörde nicht mit hinreichender Begründung davon in Kenntnis gesetzt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Bericht lediglich eine "Normalleistung" attestiere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090009.X10

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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