RS Vwgh 1989/12/15 89/09/0105

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §48 Abs1 idF 1988/196;
AMFG §9 Abs1 idF 1988/196;
AMFG §9 Abs4 idF 1988/196;
AMFG §9 Abs5 idF 1988/196;
AVG §3;
AVG §5;

Rechtssatz

Hat der Überlasser jeweils in den Zeiten der Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger im Sinne des AÜG die Pflichten des Arbeitgebers getragen, dann ist seine Tätigkeit nicht als eine solche gemäß § 9 Abs 4 AMFG anzusehen und daher auch nicht gemäß § 48 AMFG strafbar. Eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten zwischen den jeweiligen Überlassungszeiten steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Arbeitskräfteüberlassung; ein solches Verhalten stellt keine "auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit" dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090105.X01

Im RIS seit

12.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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