RS Vwgh 1989/12/15 87/09/0129

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

OFG;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt eine beschwerdeführende Partei voraus, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung fällt (hins Kürzung einer Rentenleistung nach dem OFG) mit dem Tod des Bf weg, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Fortsetzungsberechtigung eines (allenfalls bestimmter) Rechtsnachfolger in Betracht käme. Selbst wenn dies zuträfe, ist in diesem Stadium mangels Eintritts eines (dazu berechtigten) Rechtsnachfolgers die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090129.X01

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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