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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
OFG;Rechtssatz
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt eine beschwerdeführende Partei voraus, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung fällt (hins Kürzung einer Rentenleistung nach dem OFG) mit dem Tod des Bf weg, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Fortsetzungsberechtigung eines (allenfalls bestimmter) Rechtsnachfolger in Betracht käme. Selbst wenn dies zuträfe, ist in diesem Stadium mangels Eintritts eines (dazu berechtigten) Rechtsnachfolgers die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090129.X01Im RIS seit
12.04.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008