RS Vwgh 1989/12/15 89/09/0113

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §110;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;

Rechtssatz

Ob genügend Verdachtsgründe vorliegen, ist von der Disziplinarkommission auch im Falle einer Selbstanzeige des Beamten zu klären, weil die Selbstanzeige in der Regel nicht ein Schuldeingeständnis des Beamten beinhaltet, sondern diesem die Möglichkeit gegeben werden soll, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten (Hinweis EBzRV, 500 Bgl. NR 14 GP, S 87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090113.X03

Im RIS seit

13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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