RS Vwgh 1989/12/15 89/09/0092

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §103 Abs1;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
B-VG Art90 Abs2 impl;
StPO 1975 §2 impl;

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass ein Verfahren nur auf Antrag und nur im Umfang des Antrages eines Anklägers eingeleitet und nur solange fortgesetzt wird, als der Antrag des Anklägers aufrechtbleibt (Anklagegrundsatz), gilt im Disziplinarverfahren nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090092.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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