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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1210/63 E 8. April 1964 VwSlg 6294 A/1964 RS 1Stammrechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges braucht die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nur dann anzuzeigen, wenn andere Straßenbenützer durch die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung oder den beabsichtigten Wechsel des Fahrstreifens gefährdet oder behindert werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180116.X01Im RIS seit
08.10.2007