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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der E in V, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 12. Jänner 2007, Zl. LGS/SFA/05662/2007, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der E in römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 12. Jänner 2007, Zl. LGS/SFA/05662/2007, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 16. November 2006 beim Arbeitsmarktservice Kärnten, Regionale Geschäftsstelle Villach (in der Folge: AMS Villach), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab sie unter anderem an, sich in Ausbildung zu befinden (Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz). Dem Antrag beiliegend findet sich im Verwaltungsakt eine Arbeitsbescheinigung der AS, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 15. April 1991 bis zum 15. November 2006 bei der AS beschäftigt gewesen und dass das Beschäftigungsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis gelöst worden ist, sowie eine Studienbestätigung der Johannes Kepler Universität Linz vom 10. Oktober 2006, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2006/2007 als ordentliche Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaft zur Fortsetzung gemeldet war.
In einem mit 29. November 2006 datierten Schreiben an das AMS Villach führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ordentliche Hörerin des Fernstudiums der Universität Linz (Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften) sei. Für die Zeit ihres Studiums liege Arbeitslosigkeit vor, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 3) lit. f AlVG keinen Ausschlusstatbestand darstelle, wenn sie in einer Form absolviert werde, die speziell auf Berufstätige zugeschnitten sei. Soweit der Gesetzgeber auf "ordentliche Hörer" von Universitäten abstelle, sei er dabei von Präsenzstudien ausgegangen und seien neue Ausbildungsformen nicht berücksichtigt gewesen. Auf der Internetseite der Universität werde ausdrücklich auf die Vereinbarkeit des Studiums mit einer Berufstätigkeit hingewiesen. In einem mit 29. November 2006 datierten Schreiben an das AMS Villach führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ordentliche Hörerin des Fernstudiums der Universität Linz (Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften) sei. Für die Zeit ihres Studiums liege Arbeitslosigkeit vor, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 3,) Litera f, AlVG keinen Ausschlusstatbestand darstelle, wenn sie in einer Form absolviert werde, die speziell auf Berufstätige zugeschnitten sei. Soweit der Gesetzgeber auf "ordentliche Hörer" von Universitäten abstelle, sei er dabei von Präsenzstudien ausgegangen und seien neue Ausbildungsformen nicht berücksichtigt gewesen. Auf der Internetseite der Universität werde ausdrücklich auf die Vereinbarkeit des Studiums mit einer Berufstätigkeit hingewiesen.
Mit Bescheid vom 30. November 2006 gab das AMS Villach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester 2006/2007 an der Johannes Kepler Universität Linz als ordentliche Studierende gemeldet sei.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 29. November 2006 unter näherer Darlegung des Studienablaufes und des tatsächlichen Studienaufwandes seit ihrem Studienbeginn am 19. September 2006.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung einem - die Arbeitslosigkeit ausschließenden - Studium als ordentliche Hörerin im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nachgegangen und daher zu prüfen sei, ob eventuell der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Voraussetzung der Parallelität von Studium und Beschäftigung bei der AS innerhalb eines Jahres vor der Geltendmachung nicht erfüllt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung einem - die Arbeitslosigkeit ausschließenden - Studium als ordentliche Hörerin im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nachgegangen und daher zu prüfen sei, ob eventuell der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Voraussetzung der Parallelität von Studium und Beschäftigung bei der AS innerhalb eines Jahres vor der Geltendmachung nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 298/07, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 298/07, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 12 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 12, AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
...
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach im Zusammenhang mit dem auch hier gegenständlichen "Fernstudium" der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz ausgesprochen, dass davon auszugehen ist, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester zu beginnen oder fortzusetzen, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert. Das Gleiche gilt, wenn in dem ordentlichen Studium, zu dem die Zulassung erfolgte, Fernstudieneinheiten im Sinne des § 53 UG festgelegt wurden. Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146, und vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach im Zusammenhang mit dem auch hier gegenständlichen "Fernstudium" der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz ausgesprochen, dass davon auszugehen ist, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester zu beginnen oder fortzusetzen, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert. Das Gleiche gilt, wenn in dem ordentlichen Studium, zu dem die Zulassung erfolgte, Fernstudieneinheiten im Sinne des Paragraph 53, UG festgelegt wurden. Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146, und vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Studium der Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands des § 12 Abs. 4 AlVG ist nicht behauptet worden oder sonst aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, weshalb sich die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld durch die belangte Behörde als rechtmäßig erweist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Studium der Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist nicht behauptet worden oder sonst aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, weshalb sich die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld durch die belangte Behörde als rechtmäßig erweist.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass diesbezüglich gemäß Art. 144 B-VG der Verfassungsgerichtshof, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass diesbezüglich gemäß Artikel 144, B-VG der Verfassungsgerichtshof, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 11. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080169.X00Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009