RS Vwgh 1989/12/18 89/12/0014

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Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

DVV 1981 §2 Z7;
Militärkommanden Einrichtung 1968;
PVG 1967 §11;
PVG 1967 §3 Abs3;
WehrG 1978 §18;
WehrG 1978 §19;

Rechtssatz

Die Fachausschüsse für die einzelnen Militärkommanden sind von den Bediensteten des jeweiligen Militärkommandos und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu wählen. Welche Dienststelle jeweils als nachgeordnete Dienststelle zu werten ist, ergibt sich aus den organisatorischen Regelungen und nicht aus den im WehrG für das Ergänzungswesen getroffenen Regelungen. Die Behörde hätte daher Feststellungen über die organisatorische Zuordnung der Heeressanitätsanstalt Baden zu treffen gehabt. Entscheidend ist nicht, ob ein Fachausschuss bei jeder Dienstbehörde bzw wo ein solcher zu errichten ist, sondern die Abgrenzung der Fachausschussbereiche der Fachausschüsse des Militärkommandos Bgld bzw NÖ hinsichtlich der ihnen angehörigen Bediensteten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120014.X01

Im RIS seit

23.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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