RS Vwgh 1989/12/18 88/15/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 365;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0034 E 12. Februar 1986 VwSlg 6073 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E 24.11.1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150114.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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