RS Vwgh 1989/12/19 89/05/0145

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Die Behörden können im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches rechtens nur dann Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Vorschriften nichts anders bestimmen; Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisse, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050145.X02

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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