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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörden können im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches rechtens nur dann Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Vorschriften nichts anders bestimmen; Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisse, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050145.X02Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010