RS Vwgh 1989/12/20 89/01/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
FlKonv Art1 AbschnA Z2 idF 1974/078;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0102 E 11. November 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Da dem Antragsteller von den Behörden seines Heimatlandes die mehrfache Ausreise nach Italien gestattet wurde und er von seiner letzten Italienreise erst ein halbes Jahr vor dem Asylantrag in sein Heimatland zurückgekehrt war, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seitens der Behörden seines Heimatlandes keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010416.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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