RS Vwgh 1989/12/20 89/01/0378

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Das Herunterreißen und Verbrennen einer Fahne eines fremden Staates in der Öffentlichkeit ist eine Herabwürdigung fremder Symbole und ist in vielen zivilisierten Ländern eine nach dem jeweiligen Strafgesetzbuch verpönte Handlung. Die aus diesem Grunde allenfalls mögliche strafrechtliche Verfolgung des Asylwerbers ist kein in der Konvention festgelegter Fluchtgrund. Die aus einer solchen Handlungsweise sich ergebende Furcht vor Verfolgung wegen der allenfalls dadurch zum Ausdruck gekommenen politischen Gesinnung ist nicht unter die in der Konvention genannte "wohlbegründete Furcht" subsumierbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010378.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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