RS Vwgh 1989/12/21 86/14/0173

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0277 E 3. Mai 1983 VwSlg 5785 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen handelsrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen; es sei denn, der Gesetzgeber selbst hat diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig (nach der Vorschrift offenbar zugrundeliegenden Absicht) durchbrochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140173.X01

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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