RS Vwgh 1989/12/21 86/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/351;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsmeinung vertreten, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140106.X01

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten