RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0248 E 10. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein WIFI-Vortragender laut Werkvertrag nach der Zahl der Unterrichtsstunden entlohnt, läßt sich daraus eine gesonderte Entlohnung für die Verwertung von Urheberrechten nicht entnehmen. Gegen eine solche Entlohnung spricht auch, daß der Vortragende im Werkvertrag verpflichtet wird, im Fall seiner

Verhinderung für einen geeigneten Vertreter zu sorgen. Eine Vergütung für eine Tätigkeit hinsichtlich der die Vertretung durch einen Dritten möglich ist, kann nicht unter die Tarifbegünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 fallen, weil diese Bestimmung von der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte

spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X03

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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