RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs3;
BAO §183 Abs4;
BAO §85 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 220;

Rechtssatz

Anbringen und Beweisanträge, die von einer Partei in einem sie betreffenden Verfahren gestellt wurden, können einer anderen Partei in deren Verfahren nicht als ihr Anbringen zugerechnet werden, wenn sie nicht wenigstens durch Verweisung auf das Vorbringen der ersteren dieses zu ihrem eigenen Anbringen gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140151.X04

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten