RS Vwgh 1989/12/21 89/07/0045

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §19 Abs1;
WRG 1959 §64 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die auf § 19 WRG gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070045.X01

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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