RS Vwgh 1990/1/8 AW 89/04/0073

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Veröffentlicht am 08.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
KO §72 Abs3;
StGB §223;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 85/04/0007 B 24. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Dem angefochtenen Bescheid liegt die jedenfalls nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennende Annahme der Behörde zugrunde, dass nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen (hier: schwerer Einbruchsdiebstahl) und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes zu befürchten sei. Der VwGH hat daher in dem vorliegenden Provisorialverfahren vom Zutreffen des gem § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989040073.A01

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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