RS Vwgh 1990/1/12 AW 90/02/0002

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Veröffentlicht am 12.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs9;
StVO 1960 §52 Z10a;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Der ASt wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Übertretung nach § 52 Z 10a StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist davon auszugehen, daß der ASt die betreffende strafbare Handlung begangen hat. Ist dies aber der Fall, dann kann sich daraus eine bestimmte Tatsache gem § 66 Abs 1 KFG ergeben

(§ 66 Abs 2 lit f KFG), die zusammen mit ihrer Wertung gem § 66 Abs 3 KFG geeignet sein kann, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des ASt zu begründen und daher auch eine Entziehung seiner Lenkerberechtigung nach sich zu ziehen. Ob dies geschieht, muß den Kraftfahrbehörden überlassen bleiben. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß der ASt iZm der gegenständlichen strafbaren Handlung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit zwingende öff Interessen entgegen, weil es die Sicherheit im Straßenverkehr erfordert, daß die mangelnde Eignung eines Kraftfahrers insoweit zu dessen vorübergehendem Ausschluß vom Straßenverkehr führt (Hinweis B 15.10.1986, AW 86/02/0022).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020002.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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