TE Vwgh Beschluss 2008/9/16 2008/11/0077

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §8;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des (am 7. Juni 2008) verstorbenen F in W, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. März 2008, Zl. VwSen-521815/7/Bi/Se, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 8 FSG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 und 5 FSG-GV die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 17. Juli 2007, und sprach gemäß §§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit 32 Abs. 1 FSG aus, dass dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt werde, während der Entziehungsdauer von einem eventuell bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz 2, 29, Absatz 4 und 8 FSG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 5 FSG-GV die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab 17. Juli 2007, und sprach gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, in Verbindung mit 32 Absatz eins, FSG aus, dass dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt werde, während der Entziehungsdauer von einem eventuell bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Dagegen richtet sich die am 25. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Nach Erstattung der Gegenschrift und Aktenvorlage teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Juni 2008 mit, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2008 verstorben sei.

Die Beschwerdevertreter vertraten im Schriftsatz vom 14. Juli 2008 die Auffassung, dass dennoch ein Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei bestehe, weil durch das Einschreiten beim Verwaltungsgerichtshof Kosten erwachsen seien. Sie würden diesbezüglich mit dem Verlassenschaftsvertreter in Kontakt treten und es könne daher keine "Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens" erteilt werden. Im Schreiben vom 8. August 2008 erklärten sie schließlich, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts entgegen stünde.

Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr besteht. Im vorliegenden Fall ist Sache des angefochtenen Bescheides die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0277 ergangen noch zum KFG 1967; in Ansehung der Lenkberechtigung nach dem FSG gilt nichts anderes). Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr besteht. Im vorliegenden Fall ist Sache des angefochtenen Bescheides die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0277 ergangen noch zum KFG 1967; in Ansehung der Lenkberechtigung nach dem FSG gilt nichts anderes).

Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen (vgl. erneut den bereits erwähnten Beschluss vom 13. März 1990, mit weiterem Nachweis). Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen vergleiche , erneut den bereits erwähnten Beschluss vom 13. März 1990, mit weiterem Nachweis).

Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach §§ 47 ff VwGG auf Ein Aufwandersatz war im Sinne des Paragraph 58, VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach Paragraphen 47, ff VwGG auf

Beschwerdeseite mangelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2002 Zl. 2001/11/0378, mit weiterem Hinweis). Beschwerdeseite mangelt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2002 Zl. 2001/11/0378, mit weiterem Hinweis).

Wien, am 16. September 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110077.X00

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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