RS Vwgh 1990/1/15 87/15/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 986;

Rechtssatz

Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Wenn der Unternehmer daher für einen Dritten tätig wird, dies aber nicht offenlegt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der Dritte leistet an den Unternehmer, dieser leistet weiter an den Abnehmer. Wird der Unternehmer im fremden Namen tätig, legt er also die Stellvertretung gegenüber dem Abnehmer offen, dann leistet der Vertretene direkt an den Abnehmer, es liegt nur ein Umsatz vor. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987150157.X01

Im RIS seit

15.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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