Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beamte zwar einen weiteren Zwischenvorgesetzten erhalten, welcher allenfalls künftig bestimmte Agenden an sich ziehen kann, ist aber keine Änderung der Tätigkeit des Beamten erfolgt und ihm seine Funktion zur Gänze erhalten geblieben, so mangelt es bereits an der primären Voraussetzung für die Anwendung des § 40 Abs 2 BDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120051.X02Im RIS seit
15.01.1990