RS Vwgh 1990/1/15 89/12/0051

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beamte zwar einen weiteren Zwischenvorgesetzten erhalten, welcher allenfalls künftig bestimmte Agenden an sich ziehen kann, ist aber keine Änderung der Tätigkeit des Beamten erfolgt und ihm seine Funktion zur Gänze erhalten geblieben, so mangelt es bereits an der primären Voraussetzung für die Anwendung des § 40 Abs 2 BDG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120051.X02

Im RIS seit

15.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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