TE Vwgh Beschluss 2008/9/17 AW 2008/11/0042

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

L92702 Jugendwohlfahrt Kinderheim Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JWG Krnt 1991 §21 Abs3;
JWG Krnt 1991 §37;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Verein K, vertreten durch Mag. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Juni 2008, Zl. --6-JKGR-20/30- 2008, betreffend Bewilligung iA Kindertagesstätte gemäß Kärntner JWG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der antragstellenden Partei gemäß §§ 21 Abs. 3 und 37 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes für einen näher genannten Standort in Klagenfurt die Bewilligung zur Pflege und Erziehung für zwei Kindergruppen für einen Teil des Tages (Betrieb einer Kindertagesstätte) zur Führung als Ganztagesstätte in der Zeit von 6.45 Uhr bis 18.00 Uhr erteilt, wobei drei - im Bescheid näher genannte - Auflagen vorgeschrieben wurden.

Dagegen erhob die antragstellende Partei die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie erklärte, dass der angefochtene Bescheid insoweit bekämpft werde, als nur noch (nämlich in Bezug auf den Bescheid vom 3. März 1999) die Betreuung von Kindern im Alter von ein bis drei Jahren und in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme von älteren, "nicht schulpflichtigen" Kindern und der Betrieb nur noch für die Zeit von 6.45 bis 18.00 Uhr bewilligt worden sei. Sie begründete diesen Antrag in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, sollte die antragstellende Partei nun nicht mehr in der Lage sein, die derzeit die Tagesstätte besuchenden Kinder zu versorgen, würden Schadenersatzforderungen der Eltern drohen, die ihre Kinder "nun kaum vernünftig anderwärtig betreuen lassen" könnten, zumal die Anmeldefristen für Betreuungsplätze ab September 2008 schon abgelaufen seien. Die öffentlichen Kindergärten seien auf Grund des Umstandes, dass das letzte Kindergartenjahr, wie auch der Halbtagesplatz für Kinder ab drei Jahre, in Kärnten - derzeit - "gratis" sei, ohnehin belegt. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten dritten Personen keine Nachteile erwachsen.

Die belangte Behörde hat sich in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2008 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung - abgesehen davon, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil der antragstellenden Parteien nicht gegeben sei - das bestehende zwingende öffentliche Interesse entgegenstehe, zumal nach den verbindlichen Förderrichtlinien, die auch die antragstellende Partei zur Kenntnis genommen bzw. akzeptiert habe, ein erheblicher finanzieller Mehraufwand an Förderungen bzw. Subventionen erwachsen würde, wodurch gegen den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verstoßen werden würde. Im Übrigen sei eine - auch kurzfristige - anderwärtige Unterbringung der Kinder gewährleistet, sodass keine Schadenersatzforderungen drohen könnten.

Der antragstellenden Partei ist entgegenzuhalten, dass in diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen ist. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Da hier nur der eigene "unverhältnismäßige Nachteil", der der antragstellenden Partei drohen könnte, zu prüfen ist, und nicht ein allfälliger Nachteil Dritter oder der Öffentlichkeit, käme es in diesem Bezug auf die von der antragstellenden Partei behaupteten Schadenersatzforderungen an. Hiezu hat sie jedoch nichts konkretisiert, sodass der unverhältnismäßige Nachteil nicht erkennbar ist. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass - auch wegen der zwingenden öffentlichen Interessen, auf die die belangte Behörde hingewiesen hat - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben sind.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 17. September 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEntscheidung über den AnspruchUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008110042.A00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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