RS Vwgh 1990/1/16 89/08/0163

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Ent dem die ö Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Ent zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Beh und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Ent besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080163.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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