RS Vwgh 1990/1/16 89/11/0084

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §49 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet der Formulierung des Beschwerdepunktes, der Bf erhebe "gegen die Kennzeichenabnahme Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil er in seinem Recht auf Immunität verletzt sei", ergibt sich aus dem Inhalt (aus der Begründung) der Beschwerde klar, daß er sich in seinem Recht auf Nichtabnahme der Kennzeichentafeln an sich verletzt erachtet, sodaß die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht allein auf die Frage der Immunität beschränkt ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110084.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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