RS Vwgh 1990/1/16 88/08/0309

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Veröffentlicht am 16.01.1990
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §66 Abs4;
RAVG 1924 §1 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80 VwSlg 10305 A/1980).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080309.X01

Im RIS seit

16.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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