RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0003

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030003.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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