RS Vwgh 1990/1/17 89/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1990
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Zustellschein hat als öff Urkunde gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines genügen für einen Gegenbeweis nicht.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030003.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten