RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei einem eindeutig und mit einem bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzten - längerfristig in Raten zu tilgenden oder mit längerfristig hinausgeschobenem Zahlungstermin vereinbarten - Kaufpreis gibt es keine Bewertungsfrage, sodaß der Abzug von Zwischenzinsen nicht in Betracht kommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160025.X02

Im RIS seit

18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten