RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0157

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

UStG 1972 §24 Abs2;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZollG 1988 §3 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 283;

Rechtssatz

Ist eine Zollschuld durch eine vorschriftswidrige Verfügung bereits entstanden, so kann sie durch eine spätere vorschriftswidrige Verfügung derselben Person nicht noch einmal entstehen. Das verbum legale ERSTMALIG dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß als Zollschuldner nur derjenige in Betracht kommt, der zur Vornahme der ersten vorschriftswidrigen Verfügung tätig geworden ist. Eine mehrmalige Entstehung der Zollschuld für dieselbe Ware würde auch dem Zweck des modernen Zolls, der kein Passierzoll, sondern ein Wirtschaftszoll ist und bei dem die Zollpflicht vom bloßen Grenzübergang losgelöst ist, widersprechen. Durch eine mehrmalige Zollvorschreibung würde der Hauptzweck des

(gesetzlich vorgesehenen einmaligen) Wirtschaftszolls, als Preisbildungsfaktor die Wettbewerbsunterschiede zwischen ausländischen und inländischen Waren auszugleichen und die internationalen Handelsbeziehungen zu regulieren, verloren gehen. Diese Ausführungen gelten umsomehr für die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer, die gem § 3 Abs 1 ZollG 1988 eine Eingangsabgabe darstellt und für welche gem § 24 Abs2 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle - von einzelnen Ausnahmen oder Einschränkungen abgesehen - SINNGEMÄSS gelten, uzw selbst dann, wenn überhaupt kein Zoll zu erheben ist. Der Sinn und Zweck ihrer Vorschreibung ist es, eine gleichmäßige Umsatzsteuerbelastung von eingeführten Waren mit gleichartigen inländischen herbeizuführen (exakter Steuerausgleich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160157.X02

Im RIS seit

18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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