RS Vwgh 1990/1/19 87/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0067 E 24. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht für den Sachverständigenbeweis ist immer für den gesamten Beweis aufzuerlegen. Eine Änderung in der Kostenersatzpflicht nach Teilleistungen des Sachverständigen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X04

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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