RS VwGH Erkenntnis 1990/01/19 89/18/0191

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Rechtssatz

Bei der Umschreibung der Tatzeit bedarf es im Falle eines Verstoßes gegen ein Halteverbot nicht der Angabe eines Zeitraumes; anders im Falle eines Verstoßes gegen ein Parkverbot.

Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung
Im RIS seit
12.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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