RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0183

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §62 Abs4;
StVO 1960 §93;
StVO 1960 §99 Abs4 lith;

Rechtssatz

Ausf über die Zulässigkeit der Berichtigung der Erwähnung des Strafrahmens des § 99 Abs 4 lit h StVO in der Begründung des Bescheides von 10.000 S auf 1000 S (hier: bei einer Übertretung des § 93 Abs 1 StVO iVm § 93 Abs 5 StVO) durch die Berufungsbehörde mit Berichtigungsbescheid. Es kann hier nicht die Rede davon sein, daß die Berufungsbehörde unter dem Deckmantel der Berichtigung eine Änderung in der Begründung ihres Bescheides vornehmen wollte (Hinweis E 16.10.1947, 327/47, VwSlg 172 A/1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180183.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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