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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Nach der Rsp des VwGH bezieht sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394; E 11.11.1987,86/03/0237; E 18.5.1988, 87/03/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180162.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018