RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0139

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1991/11, 323; ZVR 1991/10, 299;

Rechtssatz

In § 5 Abs 6 StVO ist vorgesehen, daß die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen hat. Die hier vorgesehene Untersuchung hat sich demnach nicht auf eine Blutabnahme zu beschränken, weshalb für den Besch nur dann eine Verpflichtung bestanden

hätte, sich Blut abnehmen zu lassen, wenn eine Untersuchung (uzw iSd Einleitungssatzes des § 5 Abs 4 StVO, also zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung) stattgefunden hätte, bei welcher sich überdies ergeben hätte, daß eine Blutabnahme erforderlich ist, um den Grad der Alkoholeinwirkung

feststellen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180139.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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