RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

L94401 Krankenanstalt Spital Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40;
KAG Bgld 1977 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0105 E 15. Dezember 1989 VwSlg 13090 A/1989 RS 6

Stammrechtssatz

Geht die Behörde aus Gründen, die nicht auf der Tatsachenebene liegen, sogleich mit Abweisung des Errichtungsbewilligungsbegehrens vor, so ist nach § 5 Abs 2 Bgld KAG keine mündliche Verhandlung notwendig; diese ist nur obligatorisch vor Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180138.X06

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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