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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StV 1955 DG 11te;Rechtssatz
Über Entschädigungsansprüche ist nach dem 11.
StaatsvertragsdurchführungsG nicht im Verwaltungsweg, sondern im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Das der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches vorgeschaltete Anmeldungsverfahren schließt entweder mit einem Anbot einer bestimmten Entschädigungssumme oder mit einer Ablehnung seitens des BM für Finanzen, dessen namens des Bundes abgegebene Erklärungen rein privatrechtlichen Charakter tragen (Hinweis B 6.7.1964, 1170/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170221.X01Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008