RS Vwgh 1990/1/19 89/17/0221

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
13/01 Staatsvertragsdurchführung

Norm

StV 1955 DG 11te;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Über Entschädigungsansprüche ist nach dem 11.

StaatsvertragsdurchführungsG nicht im Verwaltungsweg, sondern im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Das der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches vorgeschaltete Anmeldungsverfahren schließt entweder mit einem Anbot einer bestimmten Entschädigungssumme oder mit einer Ablehnung seitens des BM für Finanzen, dessen namens des Bundes abgegebene Erklärungen rein privatrechtlichen Charakter tragen (Hinweis B 6.7.1964, 1170/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170221.X01

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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